AGB für Veranstaltungen der KKG Alt-Lindenthal e.V.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der KKG Alt-Lindenthal e.V.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: “AGB”) gelten für alle Veranstaltungen der Kölner Karnevalsgesellschaft Alt-Lindenthal e.V.
 
§ 1 Anwendungsbereich, Vertragspartner
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Kölner Karnevalsgesellschaft Alt-Lindenthal e.V. (nachfolgend: “KKG Alt-Lindenthal”) und dem Kunden (nachfolgend: “Kunde”) finden die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung Anwendung. Diese AGB gelten für Verbraucher wie Kaufleute gleichermaßen.
(2) Der Vertrag kommt mit der Kölner Karnevalsgesellschaft Alt-Lindenthal e.V., Franzstr. 73, 50935 Köln, zustande. Die KKG Alt-Lindenthal ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Köln unter der Registernummer 6105 eingetragen. Die Kartenzentrale der KKG Alt-Lindenthal ist telefonisch unter 0221/9439022 erreichbar, die Geschäftsstelle über eine eingerichtete Voicemailbox unter 0221/29272385. E-Mail-Anfragen sind an geschaeftsstelle@alt-lindenthal.de zu richten.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptiert die KKG Alt-Lindenthal nicht. Dies gilt auch, wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird.
 
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die angebotenen Eintrittskarten stellen kein rechtlich verbindliches Kaufangebot der KKG Alt-Lindenthal, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung dar.
(2) Der Verkauf der Eintrittskarten erfolgt in der Regel über den Dienstleister ticket i/O GmbH (im Folgenden „ticket.io“ genannt) oder bei einzelnen Veranstaltungen über die Kartenzentrale der KKG Alt-Lindenthal. Es gelten die „Nutzungsbedingungen für Ticketkäufer“ zum Zeitpunkt des Kartenkaufs, die abrufbar sind über den Ticketshop oder https://kkg-alt-lindenthal.ticket.io/terms/.
 
§ 3 Haftungsausschluss
(1) Die KKG Alt-Lindenthal haftet gegenüber dem Kunden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet die KKG Alt-Lindenthal – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der KKG Alt-Lindenthal vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
 
§ 4 Veranstaltungsausfall
Fällt die Veranstaltung aus, so erstattet die KKG Alt-Lindenthal gegen Vorlage der Original-Eintrittskarte den entrichteten Kaufpreis.
 
§ 5 Abbruch von Veranstaltungen
Bei Verstoß gegen sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann der Veranstalter die sofortige Räumung verlangen, soweit der Gefahr oder dem Verstoß nicht auf andere Weise angemessen begegnet werden kann. Der Veranstalter ist in diesem Fall nicht zur Erstattung des Eintrittspreises verpflichtet.
 
§ 6 Hausordnung
(1)   In der Veranstaltungsstätte besteht in geschlossenen Räumen insgesamt Rauchverbot.
(2)   Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder -mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt wird.
(3)   Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.
(4)   Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge, können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Abgabe der Garderobe.
(5)   Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen.
(6)   Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.
(7)   Das Mitführen folgender Sachen ist verboten: 
• Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
• Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
• Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt sind • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
• mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
• sämtliche Getränke, Speisen und Drogen
• Tiere
• rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
• rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
• Ton-oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt)
(8)   Recht am eigenen Bild
Werden durch Mitarbeiter der Versammlungsstätte, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film-und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.
(9)   Lautstärke bei Veranstaltungen
Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos bei Musikveranstaltungen durch hohe Schalldruckpegel empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Besucher erhalten auf Anforderung durch die Mitarbeiter der Versammlungsstätte Gehörschutzstöpsel an den Garderoben zur Verfügung gestellt.
(10) Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen der KKG Alt-Lindenthal. Für die Aufhebung eines Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.
 
 
§ 7 Außergerichtliche Streitbeilegung
Seit dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. In diesem Zusammenhang sind wir gesetzlich verpflichtet, Sie auf unsere E-Mail-Adresse hinzuweisen. Diese lautet: karten@alt-lindenthal.de oder info@alt-lindenthal.de .
 
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen der KKG Alt-Lindenthal und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der KKG Alt-Lindenthal ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, Köln.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
 
Stand: 17.Oktober 2022